55, Z. 17). Der Argumentation der Verteidigung, G.________ seien Fehler unterlaufen, daher könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden, kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Vielmehr machte er absolut sachliche und plausible Aussagen, die zum Teil auch objektiviert werden konnten, und zudem ist bei ihm als Polizisten, der die jungen Leute im Fahrzeug zuvor gar nicht kannte, eine Absicht zu einer Falschaussage geradezu ausgeschlossen.