Diese Behauptung war jedoch offensichtlich falsch, zumal auch der Beschuldigte und die Zeugen letztlich zugaben, mit dem Personenwagen gefahren zu sein. Eine Lüge, die keinen Sinn macht, wenn effektiv C.________ gefahren wäre. Im Übrigen erklärte G.________, die Schuhe der vorderen Insassen seien trocken gewesen, obwohl es draussen nass gewesen sei (pag. 55, Z. 6 ff.). Dabei hätte der Boden auch bei der Version des Beschuldigten, wonach sie bereits ca. 10-15 Minuten auf dem Parkplatz gewesen seien, als die Polizei eingetroffen sei, bereits nass gewesen sein müssen, zumal es um 04.15 Uhr zu regnen begonnen hat.