Ein Zeitablauf auf dem Parkplatz von 10-15 Minuten ist damit nicht möglich. G.________ führte des Weiteren aus, die Scheiben seien leicht angelaufen gewesen. Beim Klopfen habe der Lenker die Türe aufgemacht und erklärt, er sei nicht gefahren, das Auto sei bereits den ganzen Abend hier gestanden (pag. 54, Z. 20 ff.). Der Beschuldigte erklärte bei seiner Einvernahme von sich aus, gegenüber G.________ eine entsprechende Aussage gemacht zu haben (vgl. pag. 63, Z. 40 ff. sowie Aussage von C.________ pag. 66, Z. 31 ff.). Diese Behauptung war jedoch offensichtlich falsch, zumal auch der Beschuldigte und die Zeugen letztlich zugaben, mit dem Personenwagen gefahren zu sein.