Von der Abzweigung bis zur ersten Einmündung in das Areal der H.________AG beträgt die Distanz ca. 80 Meter und bis zur zweiten Einmündung ca. 115 Meter. Ab Einmündung bis zu den Parkplätzen der H.________AG beträgt die Distanz ca. 57 Meter bzw. je nach Parkplatz bis zu 100 Metern (vgl. Google Maps und Messungen auf dem Geoportal des Bundes: https://map.geo.admin.ch/). Die Angaben von G.________, sie hätten nur ca. zwei Minuten nach dem Personenwagen gesucht, erscheint unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Begebenheiten glaubhaft. Es ist absurd anzunehmen, die Polizisten hätten 10-15 Minuten gebraucht, um diese kurze Strecke zurückzulegen.