68, Z. 43 f.). Dennoch gaben sie beide in ihren darauf folgenden Einvernahmen an, sie seien im K.________ Club gewesen (C.________ pag. 66, Z. 15 f.; F.________ pag. 68, Z. 11 f.). Eine Absprache liegt nach dem Gesagten auf der Hand. Auf die selektiven Aussagen der Zeugen kann folglich nicht abgestellt werden. Die Angaben im Polizeirapport wurden von G.________ anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 8.7.2016 bestätigt. Er erklärte nochmals eingehend, wie der Personenwagen beim Zubringer Gürbental Richtung Seftigen nach links und dann wieder nach links abgebogen sei. Sie hätten gesehen, dass er nach links Richtung M.________ AG abgebogen sei.