__ nach Halt bei der H.________AG effektiv die Plätze getauscht haben, erstaunt, dass sich beide nicht an den Tausch der Baseballmütze erinnern können. Bemerkenswert ist zudem auch hier die deckungsgleiche Begründung des Beschuldigten («Es kann auch sein, dass C.________ eine getragen hat. Wir sind grundsätzlich beide solche, welche Mützen tragen», pag. 63, Z. 29 f.) und C.________ («Ich trage schon oft Hüte. A.________ auch, aber ob das damals der Fall war, weiss ich nicht», pag. 67, Z. 15 f.). Eine Absprache – zumindest unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.7.2016 – bestätigte sodann E.________.