C.________: Er wisse nicht, ob er einen Hut getragen habe, pag. 67, Z. 15 – so auch der Beschuldige: Er wisse nicht, ob er eine Baseballmütze getragen habe, pag. 63, Z. 28 ff.). Auf Frage nach dem Fahrer erklärte G.________, sie seien sicher gewesen, dass der Beschuldigte gefahren sei. Der Beifahrer habe einen Hut getragen und bei der Kontrolle sei der Hutträger nach wie vor auf dem Beifahrersitz gesessen (pag. 54, Z. 41 ff.). Sollte der Beschuldigte und C.________ nach Halt bei der H.________AG effektiv die Plätze getauscht haben, erstaunt, dass sich beide nicht an den Tausch der Baseballmütze erinnern können.