12 ell sehr unterschiedlich, gaben alle drei Zeugen an, es habe 10-15 Minuten gedauert, bis die Polizei eingetroffen sei (E.________ pag. 64, Z. 30; C.________ pag. 67, Z. 8 ff. – allerdings zuvor auch mit anderen Zeitangaben, vgl. obige Ausführungen; F.________ pag. 68, Z. 25 f.). Dies erstaunt insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Beschuldigten, E.________ und F.________, die alle vor Eintreffen der Polizei geschlafen haben wollen. Des Weiteren verwendete C.________ bezüglich des abgezogenen Schlüssels die exakt gleiche Begründung und Wortwahl wie der Beschuldigte.