62, Z. 33 f.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist diesen Angaben zweifellos ein örtlicher Unterschied zu erkennen, zumal «gleich neben dem Auto» gerade «in unmittelbarer Nähe» des Autos bedeutet. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, die Zeugenaussagen würden abgesprochen wirken. Diese sind teilweise in Wortwahl und hinsichtlich der Zeitangabe derart deckungsgleich, dass sie aufeinander abgestimmt wirken. Obwohl die Verteidigung selbst angab, die Schätzung von Zeit sei individu-