66, Z.22 f.). Nach Angaben des Beschuldigten und C.________ hätten sie noch nicht weiterfahren können, weil es D.________ schlecht gegangen sei. Entsprechend hätte C.________ auch auf dem Fahrersitz schlafen können. Später fügte C.________ als Begründung an, er sei auf den Beifahrersitz gegangen, weil es dort bequemer sei (pag. 66, Z. 25 f.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen und erscheint nachgeschoben. Des Weiteren führte er aus, D.________ habe sich «neben dem Auto, also nicht in unmittelbarer Nähe» übergeben (pag. 66, Z. 39 f.). Damit widersprach er den Angaben des Beschuldigten, der ausführte, D.________ habe sich «gleich neben dem Auto» übergeben (pag. 62, Z. 33 f.).