Alkoholkonsum des Beschuldigten (ein Liter Bier und 1.5 dl roter Vodka) – ein Atemalkoholgehalt von 0.0‰ wahrscheinlich gewesen wäre. Nach dem Gesagten kann auf die teilweise widersprüchlichen und insgesamt wenig plausiblen Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Die Zeugen E.________, C.________ und F.________ bestätigten die Ausführungen des Beschuldigten zum Ablauf des 17.4.2016 im Wesentlichen. E.________ betonte immer wieder, sie könne sich an den fraglichen Vorfall bzw. an die ganze Nacht kaum erinnern, weil sie so betrunken gewesen sei (pag. 64, Z. 19; pag. 64, Z. 20 f.; pag. 64, Z. 33 f.; pag. 64, Z. 36 ff.; pag. 65, Z. 8 f.). Sie erklärte, sie habe