– den Ablauf des Abends nicht gleichbleibend erzählt. Es erschliesst sich der Kammer nicht, warum der Beschuldigte C.________ hätte schützen müssen, zumal er anfänglich behauptete, C.________ sei nüchtern gewesen (vgl. pag. 8). Der Beschuldigte bestritt ferner, den Personenwagen gefahren zu sein. Mit dieser Aussage belastete der Beschuldigte die anderen vier Insassen im Auto – wobei drei davon über keinen Führerausweis verfügen. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, warum C.________ – der nach eigenen Angaben fünf Stunden zuvor nur ein Bier getrunken haben will (pag. 66, Z. 28 f.) – gegenüber der Polizei nicht zugegeben hätte, gefahren zu sein, zumal in seinem Fall – im Gegensatz zum