Diese Aussage steht im Widerspruch zu seiner schriftlichen Angabe in der Einsprache gegen den Strafbefehl, wo er behauptet, C.________ sei nüchtern gewesen (pag. 8). Der Beschuldigte bestritt nicht, anfänglich gegenüber der Polizei behauptet zu haben, sie seien mit dem Auto bereits über eine Stunde auf dem Parkplatz gestanden (pag. 63, Z. 40 f. – vgl. hierzu auch die bestätigende Aussage von C.________ pag. 66, Z. 31 ff.). Es ist nicht begreiflich, warum der Beschuldigte – hätte er effektiv nur C.________ mit seinen Aussagen schützen wollen (vgl. hierzu pag. 63, Z. 37 ff.) – den Ablauf des Abends nicht gleichbleibend erzählt.