63, Z. 28 ff.). Zwar sind Erinnerungslücken bei zunehmender Dauer des Verfahrens durchaus erklärbar; die selektiven Erinnerungslücken des Beschuldigten, die einzig die Identifikation des Fahrzeuglenkers betreffen, vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte erklärte, er sei an diesem Abend bei C.________ ins Auto gestiegen, obwohl er nicht gewusst habe, ob dieser getrunken habe (pag. 63, Z. 35 ff.). Diese Aussage steht im Widerspruch zu seiner schriftlichen Angabe in der Einsprache gegen den Strafbefehl, wo er behauptet, C.________ sei nüchtern gewesen (pag.