10 Als Begründung, dass die Angaben im Polizeirapport zum Zeitablauf nicht korrekt seien, führte der Beschuldigte aus, es sei nicht möglich, dass die Scheiben innert so kurzer Zeit komplett angelaufen seien (pag. 62, Z. 20 f.; pag. 63, Z. 10 ff.). Die Scheiben hinten seien getönt und komplett angelaufen gewesen (pag. 63, Z. 11 f.). Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte nach Verlesen des Protokolls sogleich, indem er angab, er wisse nicht, ob die Scheiben hinten angelaufen gewesen seien. Das sehe man nicht, weil sie getönt seien. Die Scheibe vorne sei jedoch komplett angelaufen gewesen (pag.