Auch diese Aussagen vermögen nach Ansicht der Kammer nicht zu überzeugen. Es ist fraglich, warum der Beschuldigte aus Spass auf den Fahrersitz hätte sitzen sollen, zumal es in der fraglichen Nacht regnete und er vor der Weiterfahrt erneut mit C.________ hätte die Plätze tauschen müssen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum C.________ den Schlüssel hätte abziehen müssen, wäre es nur darum gegangen, sich bequem auszuruhen (vgl. nachfolgende Aussagen von C.________) oder Spass zu haben. Der Beschuldigte habe nach eigenen Angaben nicht vorgehabt, den Personenwagen zu lenken. Vielmehr habe er an diesem Abend trinken wollen, weshalb er sein Auto bei C.________ abgestellt habe.