Der Boden unter dem Personenwagen sei nass gewesen, obwohl es in der Tatnacht erst um ca. 04.15 Uhr zu regnen begonnen habe. Nach der Kontrolle seien die Fahrzeuginsassen zu Fuss weiter gegangen – die Weiterfahrt sei dem Beschuldigten untersagt worden (pag. 2). Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, er sei am 17.4.2016 mit C.________ als Fahrer über die Autobahn gefahren. Auf der Autobahn sei er eingenickt und erst wieder aufgewacht, als sich sein Bruder in Uetendorf habe übergeben müssen (pag. 61, Z. 27 ff.; pag. 62, Z. 24 ff.). Sein Bruder sei hinten links oder rechts gesessen.