Die Messung und deren Zeitpunkt sowie die getrunkene Menge Alkohol werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Hinweise auf die Person, die den Audi A4 in der Tatnacht gefahren ist, lassen sich dem Polizeiprotokoll nicht entnehmen. Gemäss Anzeigerapport vom 20.4.2016 sei dem Polizisten G.________ und seinem Kollegen I.________ anlässlich einer Verkehrsüberwachung bei der Autobahnausfahrt Thun-Nord R am 17.4.2016 um 04.35 Uhr der Audi A4, BE ________, durch seine zügige Fahrweise im Kreisel Richtung Uetendorf fahrend aufgefallen.