8 10.2 Konkrete Beweiswürdigung Dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 17.4.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten bei zwei Messungen (04.40 und 04.45 Uhr) ein Atemalkohol von 0.37‰ festgestellt wurde. Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, er habe zwischen 22.00 und 02.30 Uhr ca. einen Liter Bier und 1.5 dl roten Vodka getrunken (pag. 4 f.). Die Messung und deren Zeitpunkt sowie die getrunkene Menge Alkohol werden vom Beschuldigten nicht bestritten.