der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich der Anzeigerapport vom 20.4.2016 (pag. 1 ff.) und das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 17.4.2016 (pag. 4 f.) in den Akten. Auch hier wird auf die amtlichen Akten und auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 93 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.