9. Beweismittel Der Kammer liegen die schriftliche Einsprache (pag. 8) sowie die Einvernahme des Beschuldigten (pag. 61 ff.) vor. Ferner befinden sich die Einvernahmen der Zeugen G.________ (pag. 54 ff.), E.________ (pag. 64 f.), C.________ (pag. 66 f.) und von F.________ (pag. 68 f.) in den Akten. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 95 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung).