_ habe nur gesagt, sie hätten darüber gesprochen, in welchem Club sie in der Tatnacht gewesen seien. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, die Zeugenaussagen seien abgesprochen oder einstudiert (pag. 151 f.). Zusammenfassend habe die Vorinstanz die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo verletzt. Gestützt auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Fahrzeuginsassen würden erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestehen, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (pag. 152 f.).