Polizist G.________ seien bei der Kontrolle des Beschuldigten Fehler unterlaufen, weshalb ein Teil des Anzeigerapports nicht verwertbar sei. Ferner habe er bei den übrigen Mitfahrern keinen Alkoholtest gemacht. Daher könne nicht unbenommen von glaubhaften Aussagen von G.________ ausgegangen werden. Er sei in der Tatnacht nicht aufmerksam gewesen (pag. 150 f.). Ferner habe zwischen den Zeugen keine Absprache stattgefunden. C.________ und F.________ hätten dies bestritten. E.________ habe nur gesagt, sie hätten darüber gesprochen, in welchem Club sie in der Tatnacht gewesen seien.