Folglich sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte gefahren sei, nur weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Fahrersitz gesessen sei (pag. 149 f.). Sollte der Beschuldigte den Audi A4 gelenkt haben, stelle sich die Frage, warum er in die Industriezone gefahren sei. Bis zur Kontrolle sei keinem der Personen im Audi A4 aufgefallen, dass die Polizei folge. Folglich könne sich das Parkieren einzig mit dem Übelkeitsgefühl von D.________ erklären. Ferner habe C.________ in der Tatnacht nichts sagen wollen, weshalb davon auszugehen sei, dass er gefahren sei und er sich nicht selbst habe belasten wollen (pag. 150). Polizist G.__