sei. Diese Aussagen würden einander nicht widersprechen, zumal sie lediglich subjektive Beweggründe darstellen würden (pag. 149). Die Polizisten hätten ferner nur erkannt, dass eine männliche Person den Personenwagen gefahren und der Beifahrer eine Baseballmütze getragen habe. Der Beschuldigte sei nie als Fahrer identifiziert worden. Beim Vorfinden des Personenwagens seien der Motor aus und der Schlüssel gezogen gewesen. Die Scheiben seien beschlagen gewesen. Folglich sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte gefahren sei, nur weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Fahrersitz gesessen sei (pag.