6. Sachverhalt gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 26.4.2016 vorgeworfen, sich nach Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren, begangen am 17.4.2016 um 04.35 Uhr in Uetendorf, Zelgstrasse, schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird umschrieben, der Beschuldigte habe als Neulenker einen Personenwagen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.37‰ geführt (pag. 6).