Abgesehen von der Verfahrensverzögerung als solche ist beim Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen. Insbesondere ist kein Schaden von aussergewöhnlicher Schwere erkennbar – ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Eine Einstellung des Verfahrens, die nur bei Extremfällen als ultima ratio zu erfolgen hat, rechtfertigt sich daher nicht. Es hat jedoch eine Reduktion der Strafe zu erfolgen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 13 hiernach).