4 gerung nicht zugerechnet werden bei. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist insoweit offensichtlich. Dem Beschuldigten wird allerdings nur eine Übertretung vorgeworfen, die nicht im Strafregister eingetragen wird (vgl. Art. 366 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0], vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 12 hiernach). Abgesehen von der Verfahrensverzögerung als solche ist beim Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen.