Solange keine einzige der verschiedenen Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen und als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 5; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 179 und 181 zu Art. 47).