Dabei ist insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Solange keine einzige der verschiedenen Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung.