Durch die Dauer von knapp zwei Jahren sei die Frist zur Urteilsbegründung unverhältnismässig lange überzogen worden. Es handle sich nicht um ein übermässig komplexes Verfahren, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Es habe eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (pag. 153 f.). Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 114 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;