4. Dem Berufungsführer / Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 3‘092.90 für seine Aufwendungen vor der ersten Instanz auszurichten. 5. Dem Berufungsführer / Beschuldigten sei für das Verfahren vor Rechtsmittelinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. unter der erwähnten Kostenfolge