133 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 138 ff.) reichte Rechtsanwältin B.________ am 13.7.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 142 ff.). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16.7.2018 als abgeschlossen erachtet und mitgeteilt, die Kammer werde in den nächsten Wochen gestützt auf die vorliegende Aktenlage entscheiden (pag. 159 f.). Von Amtes wegen wurde der aktuelle Strafregisterauszug vom 29.5.2018 ediert (pag. 135 f.).