124 ff.). Mit Verfügung vom 22.5.2018 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 129 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24.5.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 132). Die Verfahrensleitung setzte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28.5.2018 Frist, um eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Mit gleicher Verfügung wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 133 f.).