2 antragte, der Beschuldigte sei von der Anschuldigung der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, freizusprechen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘092.90 für seine Aufwendungen vor erster Instanz auszurichten. Für das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (pag. 124 ff.).