5. Die Entschädigungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird mit den A.________ erst- und oberinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘120.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ hat damit Verfahrenskosten von CHF 86.60 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kantonspolizei Bern, V+U, Fachstelle ARV, Postfach, 3001 Bern