19 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnungen 1 und 2, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. - 31. März 2015 in C.________ (Ort), durch: 1. Nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers; 2. Unvollständige Beschriftung von Diagrammscheiben und Vornahme von wahrheitswidrigen Eintragungen auf Diagrammschein in Verbindung mit dem Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers; 3. Mehrmaliges Verwenden der Diagrammscheibe;