Insgesamt fordert Rechtsanwalt B.________ nach Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Honorar von total CHF 1‘586.10. (pag. 187), was die Kammer als angemessen erachtet. Dem Beschuldigten ist entsprechend eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.05 (= ½ des Totalbetrags) auszurichten. 26. Verrechnung Die dem Beschuldigten auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘120.00 werden mit der zugesprochenen Entschädigung von insgesamt CHF 2‘033.40 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 86.60 zu bezahlen.