18 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren zur Hälfte und ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in diesem Umfang für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 28. Juli 2018 (pag. 187 ff.) einen Aufwand von insgesamt 6.37 Stunden geltend. Ausserdem weist die Honorarnote Auslagen von CHF 33.20 aus. Insgesamt fordert Rechtsanwalt B.__