macht für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 21. Juli 2016 einen Aufwand von CHF 3‘721.10 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), was die Kammer als angemessen erachtet (pag. 18 422). Dem Beschuldigten ist entsprechend eine Entschädigung von CHF 1‘240.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.