25. Entschädigungen 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte ist analog der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 1/3 zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 21. Juli 2016 einen Aufwand von CHF 3‘721.10 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), was die Kammer als angemessen erachtet (pag.