Die Kammer bestätigt zwar vorliegend die erstinstanzlichen Schuldsprüche, senkt jedoch die Bussenhöhe markant. Damit sind die auf CHF 2‘000.00 festzusetzenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1‘000.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.