Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich aufgrund der massiven Verspätung dennoch aus Billigkeitsgründen eine anteilsmässige Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kammer bestätigt zwar vorliegend die erstinstanzlichen Schuldsprüche, senkt jedoch die Bussenhöhe markant.