Entsprechend sind vorliegend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘720.00, im Umfang von CHF 1‘120.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die auf die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt hingegen der Kanton Bern. Es handelt sich bei der verspäteten Redaktion der Urteilsbegründung zwar nicht um eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung der Vorinstanz. Nach Auffassung der Kammer