24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach Abs. 3 Bst. a von Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Entsprechend sind vorliegend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘720.00, im Umfang von CHF 1‘120.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen.