in der Berufungserklärung vom 21. Mai 2018, pag. 127). Damit ist im vorliegenden Fall seit der Tat weit mehr Zeit verstrichen, als die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Voraussetzung für eine zwingende Strafreduktion fordert – mithin nicht bloss zwei Drittel der Verjährungsfrist, sondern sogar rund 10 Monate über die gesamte Verjährungsfrist von 3 Jahren hinaus. Zudem hat sich der Beschuldigte in der Zeit seit der Tat wohl verhalten (vgl. pag. 165, wonach der