48 sowie BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 42 zu Art. 48). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Vorliegend bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, womit die Strafverfolgung gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjährt.