In der Folge benötigte die Vorinstanz jedoch 1 Jahr und 9 Monate um die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 28. April 2018, zu erstellen, was sich angesichts des geringen Aktenumfangs, der fehlenden Komplexität des Sachverhalts sowie nicht zuletzt angesichts des moderaten Umfangs der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (26 Seiten) nicht rechtfertigen lässt. Die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin hielt denn auch in der Verfügung vom 2. Mai 2018, mit welcher die erstinstanzliche Urteilsbegründung an das Obergericht des Kantons Bern übermittelt wurde, fest, die Erstellung der schriftlichen Ur-