Auch nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl vergingen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilsfällung vom 22. Juli 2016 lediglich rund vier Monate. In der Folge benötigte die Vorinstanz jedoch 1 Jahr und 9 Monate um die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 28. April 2018, zu erstellen, was sich angesichts des geringen Aktenumfangs, der fehlenden Komplexität des Sachverhalts sowie nicht zuletzt angesichts des moderaten Umfangs der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (26 Seiten) nicht rechtfertigen lässt.