Zwar ist im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit den eingeschränkten Rügemöglichkeiten nicht etwa eine qualifizierte Rügepflicht verbunden (vgl. dazu HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/-HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 24 zu Art. 398). Die Kammer erachtet jedoch die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ohnehin in keiner Weise als unangemessen oder auf einer Rechtsverletzung beruhend. Es besteht somit kein Anlass, eine Korrektur an der ausgesprochenen Bussenhöhe von CHF 2‘000.00 vorzunehmen.